BSG - Urteil vom 13.08.1996
10 RKg 8/95
Normen:
SGB X § 13 Abs. 1 § 13 Abs. 5 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Art. 1 § 4 Art. 1 § 5 Nr. 1 ; StBerG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 2 § 33 S. 1 ; SGG § 73 Abs. 6 S. 3 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 248
SozR 3-1300 § 13 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen, vom 31.01.1995

Befugnisse eines Steuerberaters als Verfahrensbevollmächtigter

BSG, Urteil vom 13.08.1996 - Aktenzeichen 10 RKg 8/95

DRsp Nr. 1997/2245

Befugnisse eines Steuerberaters als Verfahrensbevollmächtigter

1. Ein Steuerberater hat keine Befugnis, als Verfahrensbevollmächtigter in einem Widerspruchsverfahren in einer Kindergeldsache aufzutreten. Das gilt selbst dann, wenn er den Widerspruch allein zur Sicherung der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums der Kinder des Mandanten eingelegt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 13 Abs. 1 § 13 Abs. 5 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Art. 1 § 4 Art. 1 § 5 Nr. 1 ; StBerG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 2 § 33 S. 1 ; SGG § 73 Abs. 6 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Steuerberater. Er vertritt den Beigeladenen seit Jahren umfassend in seinen steuerlichen Angelegenheiten

Mit Bescheid vom 22. November 1993 wies ihn die Beklagte als Bevollmächtigten des Beigeladenen in einem Widerspruchsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zurück. Er hatte den Bescheid der Beklagten vom 24. September 1993 angefochten, womit dem Beigeladenen aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1991 das Kindergeld (Kg) für den Monat Januar 1993 hinsichtlich seines zweiten Kindes auf den Sockelbetrag gekürzt und die Überzahlung von DM 40,-- zurückgefordert worden war.