I.
Streitig ist, ob der Kläger bereits im Jahr 1991 mit der Abschreibung eines entgeltlich erworbenen "Praxiswerts" beginnen kann.
Im Juli 1991 verstarb der Rechtsanwalt und Steuerberater (R). Alleinerbin war die Ehefrau. R war bis zu seinem Tod zu 50 % an der Steuerberatersozietät R und K (K) (ebenfalls 50 %) beteiligt. Nach dem Sozietätsvertrag aus dem Jahr 1978 (geändert im Jahr 1987) stand einem aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zu. § 17 des Sozietätsvertrags bestimmte hierzu u.a. folgendes:
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