FG München - Urteil vom 07.12.1999
16 K 666/98
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 349

Beginn der Abschreibung auf den eingebrachten Praxiswert bei Gründung einer Steuerberater-Sozietät

FG München, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 16 K 666/98

DRsp Nr. 2001/2170

Beginn der Abschreibung auf den eingebrachten Praxiswert bei Gründung einer Steuerberater-Sozietät

1. Wird bei der Gründung einer Steuerberater-Sozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von einem Sozius die bisherige als Einzelunternehmen betriebene Kanzlei eingebracht, so steht dem anderen Sozius die Abschreibung auf den entgeltlich erworbenen Praxiswert sowie die übrigen Wirtschaftsgüter erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem das Sozietätsverhältnis nach dem Sozietätsvertrag beginnen soll, und nicht schon ab dem Tag, an dem der Sozietätsvertrag geschlossen worden ist. 2. Auf die "Ingebrauchnahme" des Praxiswerts kommte es insoweit ebensowenig an wie auf den Tag der Zahlung.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger bereits im Jahr 1991 mit der Abschreibung eines entgeltlich erworbenen "Praxiswerts" beginnen kann.

Im Juli 1991 verstarb der Rechtsanwalt und Steuerberater (R). Alleinerbin war die Ehefrau. R war bis zu seinem Tod zu 50 % an der Steuerberatersozietät R und K (K) (ebenfalls 50 %) beteiligt. Nach dem Sozietätsvertrag aus dem Jahr 1978 (geändert im Jahr 1987) stand einem aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zu. § 17 des Sozietätsvertrags bestimmte hierzu u.a. folgendes: