Die Klägerin, vertreten durch das Bundesministerium der X (BMX), ist an der A-GmbH, F, beteiligt.
Am 30.11.1999 wurde von der A-GmbH an die Klägerin eine Ausschüttung vorgenommen, von der ein Kapitalertragsteuerabzug nicht vorgenommen wurde. Der Grund für die Nichteinbehaltung der Kapitalertragsteuer lag darin, dass die A-GmbH davon ausgegangen war, bei den als Ausschüttung von Aufgeldern bezeichneten Zahlungen handele es sich um die Rückzahlung von Nachschüssen aus dem EK 04 nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F., so dass nach dieser Ansicht in Anlehnung an Abschn. 95 Abs. 3
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