FG Köln - Urteil vom 18.11.2004
2 K 2067/02
Normen:
KStR 1995 Abschn. 95 Abs. 3; EStG (2001) § 44c Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ; KStG (a.F.) § 30 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 610

Beginn der Antragsfrist für die Kapitalertragsteuererstattung

FG Köln, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 2 K 2067/02

DRsp Nr. 2005/1320

Beginn der Antragsfrist für die Kapitalertragsteuererstattung

§ 44c Abs. 2 Satz 1 EStG setzt gedanklich voraus, dass die zu erstattende Kapitalertragsteuer schon gezahlt worden ist. Die Fristenregelung für den Erstattungsantrag (§ 44c Abs. 3 EStG 2001) ist so auszulegen, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor der Entrichtungspflichtige die Kapitalertragsteuer überhaupt abgeführt hat. Das gilt auch, wenn die Ausschüttung, für die die Kapitalertragsteuer abgeführt wird, schon zwei Jahre zuvor tatsächlich vorgenommen wurde.

Normenkette:

KStR 1995 Abschn. 95 Abs. 3; EStG (2001) § 44c Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ; KStG (a.F.) § 30 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, vertreten durch das Bundesministerium der X (BMX), ist an der A-GmbH, F, beteiligt.

Am 30.11.1999 wurde von der A-GmbH an die Klägerin eine Ausschüttung vorgenommen, von der ein Kapitalertragsteuerabzug nicht vorgenommen wurde. Der Grund für die Nichteinbehaltung der Kapitalertragsteuer lag darin, dass die A-GmbH davon ausgegangen war, bei den als Ausschüttung von Aufgeldern bezeichneten Zahlungen handele es sich um die Rückzahlung von Nachschüssen aus dem EK 04 nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F., so dass nach dieser Ansicht in Anlehnung an Abschn. 95 Abs. 3 KStR 1995 kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen war.