BVerfG - Beschluß vom 24.01.1991
1 BvR 198/89
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 120 Abs. 1, Abs. 2 § 124 § 126 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1991, 615
SGb 1992, 126
StE 1991, 76
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 23.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen II 301/86
BFH, vom 28.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 9/87

Beginn der Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bei unzulässigem Rechtsmittel

BVerfG, Beschluß vom 24.01.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 198/89

DRsp Nr. 2005/15726

Beginn der Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bei unzulässigem Rechtsmittel

1. Die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird durch ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel und eine darauf ergehende gerichtliche Entscheidungen nicht neu in Lauf gesetzt. 2. Offensichtlich unzulässig ist das Rechtsmittel dann, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im ungewissen sein konnte.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 120 Abs. 1, Abs. 2 § 124 § 126 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Finanzgerichts bzw. gegen den Einkommensteuerbescheid 1983 in der Fassung der Einspruchsentscheidung richtet, denn die Beschwerdeführer haben die Monatsfrist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt.