BGH - Urteil vom 04.04.1991
IX ZR 215/90
Normen:
AO (1977) § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 2, §§ 172 f, §§ 193 f; BGB § 276, § 675 ; StBerG § 68 ;
Fundstellen:
BB 1991, 999
BGHR StBerG § 68 Sekundärhaftung 1
BGHR StBerG § 68 Verjährungsbeginn 3
BGHZ 114, 150
BGHZ 114,150
DRsp I(125)374c
EWiR § 68 StBerG 1/91, 609
JurBüro 1991, 1167
MDR 1991, 726
NJW 1991, 2828
WM 1991, 1088
ZIP 1991, 589
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Offenburg,

Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater

BGH, Urteil vom 04.04.1991 - Aktenzeichen IX ZR 215/90

DRsp Nr. 1992/694

Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater

»a) Setzt wegen einer Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters bei der Fertigung der Steuererklärung ein nicht angefochtener Bescheid Steuern zu hoch fest, so beginnt die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Schadensersatz mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides, auch wenn später aufgrund einer Außenprüfung zuviel gezahlte Steuern zurückerstattet werden (Abweichung von BGHZ 96, 290). b) Eine erneute Verletzung eines fortbestehenden Auftrags, die einen weiteren Schadensersatzanspruch begründet und die Erkenntnis des zuvor begangenen Fehlers verhindert hat, kann ein ausreichender Anlaß dafür sein, daß der Steuerberater über seine auf der früheren Pflichtwidrigkeit beruhende Haftung und über die Verjährungsvorschrift hätte belehren müssen.«

Normenkette:

AO (1977) § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 2, §§ 172 f, §§ 193 f; BGB § 276, § 675 ; StBerG § 68 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Steuerberatungsgesellschaft Schadensersatz wegen falscher Beratung.