I. Der Kläger hat gegenüber den beklagten Steuerberatern die Feststellung begehrt, dass sie ihm den Schaden zu ersetzen haben, den er durch in den Anträgen näher bezeichnete unzutreffende Auskünfte seitens der Beklagten im Zusammenhang mit einer von ihm vorgenommenen Erbteilsveräußerung erleidet. Das Landgericht hat die Klage wegen eingetretener Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Nach Zulassung der Revision durch den Senat haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
II. Die nach § 91a ZPO gebotene begrenzte Sachprüfung ergibt, dass die Revision des Klägers voraussichtlich zur Aufhebung und zur Zurückverweisung geführt hätte, wobei das Endergebnis des Rechtsstreits offen ist.
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