BGH - Beschluß vom 29.11.2007
IX ZR 63/04
Normen:
StBerG § 68 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 11.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 140/03
LG Dortmund, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 50/03

Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen unzutreffender steuerlicher Beratung

BGH, Beschluß vom 29.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 63/04

DRsp Nr. 2007/24002

Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen unzutreffender steuerlicher Beratung

Ein Steuerschaden durch unzutreffende Beratung in steuerlichen Angelegenheiten tritt regelmäßig mit Bekanntgabe des den Mandanten belastenden Steuerbescheides ein. Dem gegenüber ist der Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater nicht an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzuknüpfen.

Normenkette:

StBerG § 68 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat gegenüber den beklagten Steuerberatern die Feststellung begehrt, dass sie ihm den Schaden zu ersetzen haben, den er durch in den Anträgen näher bezeichnete unzutreffende Auskünfte seitens der Beklagten im Zusammenhang mit einer von ihm vorgenommenen Erbteilsveräußerung erleidet. Das Landgericht hat die Klage wegen eingetretener Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Nach Zulassung der Revision durch den Senat haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

II. Die nach § 91a ZPO gebotene begrenzte Sachprüfung ergibt, dass die Revision des Klägers voraussichtlich zur Aufhebung und zur Zurückverweisung geführt hätte, wobei das Endergebnis des Rechtsstreits offen ist.