BGH - Urteil vom 23.09.2004
IX ZR 148/03
Normen:
StBerG § 68 ; SGB IV § 28g § 28p Abs. 1 ; BGB § 249 § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 52
BGHReport 2005, 90
DB 2004, 2473
DStR 2004, 1979
MDR 2005, 89
NJW-RR 2005, 1223
VersR 2006, 230
ZIP 2004, 2192
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.05.2003
AG Berlin-Charlottenburg,

Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines Arbeitgebers gegen des Steuerberater wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

BGH, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen IX ZR 148/03

DRsp Nr. 2004/16804

Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines Arbeitgebers gegen des Steuerberater wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

»1. Der Lauf der Verjährung bei dem Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen den Steuerberater, welcher die Lohnabrechnungen für ihn besorgt und hierbei keinen Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge abzieht, beginnt in Fällen der unerkannten Beitragspflicht eines Mitarbeiters erst mit dem Zugang des entsprechenden Nachforderungsbescheides der zuständigen Behörde.2. Auf den Regreßschaden eines Arbeitgebers, der infolge unerkannter Versicherungspflicht eines Mitarbeiters keinen Arbeitnehmeranteil vom Lohn abzieht und diesen Abzug nicht mehr nachholen kann, ist der Vorteil anzurechnen, den die Verjährung von Beitragsansprüchen gegen den Arbeitgeber aus dem nämlichen Grund wegen des Arbeitgeberanteils bewirkt.«

Normenkette:

StBerG § 68 ; SGB IV § 28g § 28p Abs. 1 ; BGB § 249 § 255 ;

Tatbestand: