FG Köln - Urteil vom 05.12.2001
2 K 4695/00
Normen:
AO 1977 § 155 Abs. 1 ; AO 1977 § 155 Abs. 1 S 3 ; AO 1977 § 155 Abs. 4 ; AO 1977 § 170 Abs. 1 ; AO 1977 § 169 Abs. 2 ; AO 1977 § 169 Abs. 2 S 1 ; AO 1977 § 169 Abs. 2 S 1 Nr. 2 ; AO 1977 § 37 Abs. 2 ; EStG § 50d Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 472

Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d EStG

FG Köln, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 2 K 4695/00

DRsp Nr. 2002/4216

Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d EStG

Die vierjährige Verjährungsfrist für den Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 50d EStG beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer durch den Entrichtungsschuldner abgeführt wird.

Normenkette:

AO 1977 § 155 Abs. 1 ; AO 1977 § 155 Abs. 1 S 3 ; AO 1977 § 155 Abs. 4 ; AO 1977 § 170 Abs. 1 ; AO 1977 § 169 Abs. 2 ; AO 1977 § 169 Abs. 2 S 1 ; AO 1977 § 169 Abs. 2 S 1 Nr. 2 ; AO 1977 § 37 Abs. 2 ; EStG § 50d Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kapitalertragssteuern die Festsetzungsverjährung entgegen steht.

Die Klägerin ist eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft. Obwohl die Klägerin ihren statuarischen Sitz in X (Großbritannien) hat, unterlag sie in dem hier interessierenden Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht für die direkte Bundessteuer in der Schweiz und hatte ihr steuerliches Domizil im Kanton Y, wo sie auch steuerlich durch das kantonale Steueramt erfasst war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestätigungen des kantonalen Steueramtes Y verwiesen (Blatt 18, 30, 58 der Vergütungsakten).