FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 10.11.1999
9 K 190/95
Normen:
EStG § 10b Abs. 6 ; EStG § 10e Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 166

Beginn des Dreijahreszeitraums für anschaffungsnahen Herstellungsaufwand

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 9 K 190/95

DRsp Nr. 2001/1384

Beginn des Dreijahreszeitraums für anschaffungsnahen Herstellungsaufwand

Herstellungskosten i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB können --als sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand-- vorliegen, wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung --in der Regel innerhalb von drei Jahren-- im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reperatur- oder Modernisierungsaufwendungen anfallen. Dies gilt entsprechend auch für die Frage, ob Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG sofort abzuziehen oder zunächst den Anschaffungskosten im Sinne von § 10e Abs. 1 EStG hinzuzuschlagen sind. Der Dreijahreszeitraum beginnt erst zu laufen, wenn das Eigentum am Grundstück übergegangen ist.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 6 ; EStG § 10e Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Erhaltungsaufwendungen oder ein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegt.