Beginn des Dreijahreszeitraums für anschaffungsnahen Herstellungsaufwand
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 9 K 190/95
DRsp Nr. 2001/1384
Beginn des Dreijahreszeitraums für anschaffungsnahen Herstellungsaufwand
Herstellungskosten i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB können --als sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand-- vorliegen, wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung --in der Regel innerhalb von drei Jahren-- im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reperatur- oder Modernisierungsaufwendungen anfallen. Dies gilt entsprechend auch für die Frage, ob Aufwendungen nach § 10e Abs. 6EStG sofort abzuziehen oder zunächst den Anschaffungskosten im Sinne von § 10e Abs. 1EStG hinzuzuschlagen sind. Der Dreijahreszeitraum beginnt erst zu laufen, wenn das Eigentum am Grundstück übergegangen ist.