Die Parteien sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder (Lohnsteuerhilfe-Vereine) und stehen miteinander im Wettbewerb.
Der Kläger beanstandet bestimmte Verhaltensweisen des Beklagten als gemäß § 26 Abs. 2 StBerG, §
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