OLG Hamburg - Urteil vom 04.10.1990
3 U 87/90
Normen:
StBerG § 26 Abs. 2 ;
Fundstellen:
wrp 1991, 244
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 617/89

Begriff der anderen wirtschaftlichen Tätigkeit; Vorfinanzierung von Steuererstattungen zu Gunsten Mitgliedern eines Lohnsteuerhilfe-Vereins

OLG Hamburg, Urteil vom 04.10.1990 - Aktenzeichen 3 U 87/90

DRsp Nr. 2006/9222

Begriff der anderen wirtschaftlichen Tätigkeit; Vorfinanzierung von Steuererstattungen zu Gunsten Mitgliedern eines Lohnsteuerhilfe-Vereins

1. Die Mitwirkung eines Lohnsteuerhilfe-Vereins bei der Finanzierung von Steuererstattungsansprüchen von Mitgliedern stellt eine "andere wirtschaftliche Tätigkeit" i.S. von § 26 Abs. 2 StBerG dar.2.Hilfeleistungen, die eine Vorfinanzierung erleichtern oder ermöglichen, sind nicht von vornherein unzulässig.

Normenkette:

StBerG § 26 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder (Lohnsteuerhilfe-Vereine) und stehen miteinander im Wettbewerb.

Der Kläger beanstandet bestimmte Verhaltensweisen des Beklagten als gemäß § 26 Abs. 2 StBerG, § 1 UWG unzulässige Mitwirkung an der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen (im folgenden: Vorfinanzierung) und nimmt ihn auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch.