BFH - Urteil vom 13.12.2018
III R 25/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 328
BFHE 263, 53
BStBl II 2019, 256
DStRE 2019, 478
FR 2019, 668
FamRB 2019, 274
FamRZ 2019, 653
HFR 2019, 279
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3336/17

Begriff der Ausbildung für einen Beruf im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStGKindergeldberechtigung eines eine allgemeinbildende Schule besuchenden Kindes

BFH, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen III R 25/18

DRsp Nr. 2019/2987

Begriff der Ausbildung für einen Beruf im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG Kindergeldberechtigung eines eine allgemeinbildende Schule besuchenden Kindes

1. Das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet wird" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfordert, dass der Erwerb der Kenntnisse regelmäßig einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen muss. In Fällen, in denen der Ausbildungscharakter der Maßnahmen zweifelhaft ist, kommt diesem konkreten Bezug entscheidende Bedeutung zu. 2. Der Besuch einer nicht allgemeinbildenden Schule, der nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern vorrangig der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl sowie der Persönlichkeitsbildung und Charakterbildung i.S. des Leitbilds der Schule dient, stellt keine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Dezember 2017 4 K 3336/17 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Besuch einer Missionsschule eine Berufsausbildung darstellt.