BSG - Urteil vom 29.08.1990
9a/9 RVs 7/89
Normen:
EStG § 33b; BVG § 35 Abs. 1 S. 1; SchwbG § 4, § 48 Abs. 1, § 3 Abs. 1 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 ; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB I § 31 ;
Fundstellen:
BSGE 67, 204
SozR 3-3870 § 48 Nr. 1

Begriff der Hilflosigkeit bei Kindern im Schwerbehindertenrecht, wesentliche Änderung bei rechtswidrigen Verwaltungsakten

BSG, Urteil vom 29.08.1990 - Aktenzeichen 9a/9 RVs 7/89

DRsp Nr. 1998/7956

Begriff der Hilflosigkeit bei Kindern im Schwerbehindertenrecht, wesentliche Änderung bei rechtswidrigen Verwaltungsakten

1. Für den steuerrechtlich bedeutsamen Nachteilsausgleich "H " kennt das Schwerbehindertenrecht keinen besonderen Begriff der Hilflosigkeit bei Kindern.2. Es fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, soweit die Verwaltungspraxis in Übereinstimmung mit den "Anhaltspunkten" im Kindesalter Hilflosigkeit unter erleichterten Voraussetzungen zubilligt,.3. An sich setzt die "wesentliche Änderung" der tatsächlichen Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 SGB X eine Veränderung der für den Verwaltungsakt objektiv maßgeblichen Umstände voraus; wesentlich für einen Verwaltungsakt sind die von der Rechtsordnung für maßgeblich erklärten Umstände. Erachtet die Verwaltung jedoch eine Tatsache zu Unrecht für wesentlich, und beruht das auf den - veröffentlichten - Maßstäben, die für das einheitliche Verwaltungshandeln herangezogen werden, ist auch eine solche Tatsache für die Bewilligung der Dauerleistung im Rechtssinn wesentlich; denn auch der fehlerhafte Maßstab steuert im Sinne der Gleichbehandlung die Verwaltungspraxis. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EStG § 33b; BVG § 35 Abs. 1 S. 1; SchwbG § 4, § 48 Abs. 1, § 3 Abs. 1 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 ; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB I § 31 ;

Gründe: