BFH - Beschluss vom 13.07.2021
I R 63/17
Normen:
DBA-Jugoslawien Art. 8, Art. 14 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2021, 2773
BFH/NV 2022, 55
DStR 2021, 2682
DStRE 2021, 1469
IStR 2022, 28
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2745/16

Begriff der Organisation der Vereinten Arbeit im Sinne von Art. 8 und Art. 14 Abs. 3 DBA-JugoslawienUmfang der Besteuerung von Einkünften aus in der Rechtsform an die veränderte Rechtsanlage angepassten Gesellschaften

BFH, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen I R 63/17

DRsp Nr. 2021/17280

Begriff der "Organisation der Vereinten Arbeit" im Sinne von Art. 8 und Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien Umfang der Besteuerung von Einkünften aus in der Rechtsform an die veränderte Rechtsanlage angepassten Gesellschaften

1. Der in Art. 8 und Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien verwendete Begriff der "Organisation der Vereinten Arbeit" erfasst auch diejenigen juristischen Personen, die insgesamt an deren Stelle getreten sind. Das sind zunächst die nach Maßgabe des jugoslawischen Gesellschaftsrechts zwingend bis zum 31.12.1991 hinsichtlich ihrer Rechtsform angepassten (ehemaligen) Organisationen der Vereinten Arbeit sowie steuerpflichtige juristische Personen, die nach 1988 errichtet worden sind. 2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur sog. statischen Abkommensauslegung (Senatsurteile vom 10.06.2015 – I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326, m.w.N.; vom 25.11.2015 – I R 50/14, BFHE 253, 52, BStBl II 2017, 247) fest, stellt aber klar, dass bei Vorliegen einer sog. Fortgeltungsvereinbarung für die Abkommensauslegung auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abzustellen sein kann.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.09.2017 – 3 K 2745/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

DBA-Jugoslawien Art. 8, Art. 14 Abs. 3;

Gründe

I.