BFH - Beschluss vom 28.08.2019
IX S 18/19
Normen:
FGO § 133a, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 25
Vorinstanzen:
BFH, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 105/18

Begriff der Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen IX S 18/19

DRsp Nr. 2019/16127

Begriff der Verletzung des rechtlichen Gehörs

NV: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag seitens des Gerichts ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen wurde.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.05.2019 – IX B 105/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133a, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).