Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.05.2019 – IX B 105/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
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