BFH - Urteil vom 10.12.2019
I R 9/17
Normen:
FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; KStG i.d.F. des JStG 2009 § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, § 8 Abs. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 353
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1652/15

Begriff der Verpachtung im Sinne von § 4 Abs. 4 KStGKörperschaftsteuerpflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft für die Überlassung eines Badesees an eine GmbH gegen Pachtzahlung und Gewährung eines die Pachtzahlung weit übersteigenden Betriebskostenzuschusses

BFH, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen I R 9/17

DRsp Nr. 2021/1088

Begriff der Verpachtung im Sinne von § 4 Abs. 4 KStG Körperschaftsteuerpflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft für die Überlassung eines Badesees an eine GmbH gegen Pachtzahlung und Gewährung eines die Pachtzahlung weit übersteigenden Betriebskostenzuschusses

1. NV: Der Begriff der "Verpachtung" in § 4 Abs. 4 KStG setzt eine entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten voraus. 2. NV: Entgeltlichkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht der Pächter, sondern der Verpächter die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10.01.2017 – 3 K 1652/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; KStG i.d.F. des JStG 2009 § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, § 8 Abs. 7;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Stadt. Sie übertrug im Jahr 1999 mit Betriebsüberlassungs– und Betriebsführungsvertrag (Vertrag) den defizitären Betrieb "Badesee und Freibad" an die B–GmbH. Die Klägerin ist über die Beteiligungs– und Verwaltungsgesellschaft C zu 100 v.H. an der B–GmbH beteiligt.