BFH - Urteil vom 12.12.2017
X R 25/16
Normen:
EStG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung § 85 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Satz 4; EStG § 70 Abs. 1, § 90;
Fundstellen:
HFR 2018, 556
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10272/14

Begriff des Auszahlens von Kindergeld im Sinne von § 85 Abs. 1 S. 1 EStG a.F.

BFH, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen X R 25/16

DRsp Nr. 2018/5233

Begriff des Auszahlens von Kindergeld im Sinne von § 85 Abs. 1 S. 1 EStG a.F.

NV: Der für den Anspruch auf Kinderzulage relevante Begriff "ausgezahlt" i.S. des § 85 Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. stellt auf den Leistungsempfänger des Kindergeldes ab, der nach rechtlichen Maßstäben zu bestimmen ist. An wen das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wurde, ist nicht maßgeblich.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2016 10 K 10272/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung § 85 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Satz 4; EStG § 70 Abs. 1, § 90;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begehrt für die Streitjahre 2007 bis 2010 eine Kinderzulage für ihre beiden Kinder, die im Juli 2004 bzw. Februar 2006 geboren wurden. Bereits 2007 hatte sie einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen.

Die Klägerin lebte mit dem Vater der Kinder mindestens seit 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.