BFH - Beschluss vom 31.10.2023
IV B 77/22
Normen:
FGO § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d, § 116 Abs. 3 Satz 1; StBerG § 86d Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1002/21

Begriff des sicheren Übermittlungsweges im Sinne von § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGOZulässigkeit einer durch einen Steuerberater nach dem 31.12.2022 per Telefax begründeten Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 31.10.2023 - Aktenzeichen IV B 77/22

DRsp Nr. 2023/14466

Begriff des sicheren Übermittlungsweges im Sinne von § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO Zulässigkeit einer durch einen Steuerberater nach dem 31.12.2022 per Telefax begründeten Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Für Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind.2. NV: Eine beim Bundesfinanzhof nach dem 31.12.2022 fristgemäß als Telefaxschreiben eingegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die durch eine Steuerberaterin eingereicht wurde, entspricht diesen Anforderungen nicht und ist unwirksam.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.11.2022 - 13 K 1002/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d, § 116 Abs. 3 Satz 1; StBerG § 86d Abs. 6;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).