Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. November 2017 1 K 2/16 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein gemeinnütziger Verein, erbrachte im Zusammenhang mit seinem steuerbegünstigten Satzungszweck der Verbraucherberatung auch Leistungen gegen gesondertes Entgelt bei der Beratung einzelner Verbraucher. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 Folgendes mit: | |
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