BFH - Beschluss vom 08.05.2017
X B 78/16
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1061
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 148/14

Begriff des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten i.S. von § 96 Abs. 1 S. 1 FGO

BFH, Beschluss vom 08.05.2017 - Aktenzeichen X B 78/16

DRsp Nr. 2017/8188

Begriff des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten i.S. von § 96 Abs. 1 S. 1 FGO

1. Ein FG verstößt gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es ohne erkennbare Grundlage in den Akten annimmt, Zinsaufwand sei in einer ganz anderen als der vom Kläger substantiiert und unbestritten vorgetragenen Höhe entstanden. 2. Entscheidungserhebliche zivilrechtliche Vorfragen müssen vom FG grundsätzlich geklärt werden. Eine Schätzung in Bezug auf rechtliche Vorfragen ist ausgeschlossen. 3. Anrechenbare Körperschaftsteuer darf nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 als Einnahme angesetzt werden, wenn die Anrechnung gemäß § 36a EStG 1997 auf Dauer ausgeschlossen ist.

Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 S. 1 FGO ist gegeben, wenn das Finanzgericht seine Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26. Mai 2016 6 K 148/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette: