KG - Beschluss vom 12.10.2018
13 W 13/18
Normen:
BGB § 242; ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 295/18

Begründetheit des Einwandes der Verwirkung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

KG, Beschluss vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 13 W 13/18

DRsp Nr. 2018/18359

Begründetheit des Einwandes der Verwirkung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

Die vom Antragsteller nachgesuchte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage hinsichtlich von zwei, gegen ihn gerichtete Titel kann mangels Erfolgsaussichten nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller, der sich gegen die Vollstreckung aus den beiden Titeln mit dem Einwand der Verwirkung aufgrund Zeitablaufs zur Wehr setzen will, lediglich zu dem Zeitmoment der Verwirkung vorträgt - etwa 18 Jahre zwischen Erlass der Titel und dem ersten, vom Titelgläubiger unternommenem Vollstreckungsversuch - aber nicht zum Umstandsmoment der Verwirkung bzw. er insoweit lediglich auf den Zeitablauf verweist.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am 8. Oktober 2018 erlassenen Beschluss des Landgerichts Berlin - 28 O 295/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe:

I.