Der Klägerin wird Akteneinsicht in der Weise gewährt, dass sie die Akten bei der Geschäftsstelle des Finanzgerichts oder eines Gerichts oder einer Behörde ihrer Wahl unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten einsehen kann. Der Antrag auf Übersendung der Akten in die Büroräume ihres Prozessbevollmächtigen bzw. auf Übersendung vollständiger Kopien aller Akten wird abgelehnt.
I.
Die Beteiligten streiten im Klageverfahren darüber, ob eine Prüfungsentscheidung aufzuheben ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|