FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.12.2019
2 K 770/17
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 S. 1-2;

Begründetheit eines Antrags auf Übersendung der vollständigen Akten im Original oder in Kopie in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 2 K 770/17

DRsp Nr. 2020/8164

Begründetheit eines Antrags auf Übersendung der vollständigen Akten im Original oder in Kopie in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten

Tenor

Der Klägerin wird Akteneinsicht in der Weise gewährt, dass sie die Akten bei der Geschäftsstelle des Finanzgerichts oder eines Gerichts oder einer Behörde ihrer Wahl unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten einsehen kann. Der Antrag auf Übersendung der Akten in die Büroräume ihres Prozessbevollmächtigen bzw. auf Übersendung vollständiger Kopien aller Akten wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Klageverfahren darüber, ob eine Prüfungsentscheidung aufzuheben ist.