FG Berlin - Urteil vom 11.07.2001
6 K 6469/98
Normen:
EStG § 19 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Behandlung nicht ersetzter Reisekosten im Zusammenhang mit der Gründung einer Auslands-GmbH - vorabentstandene Werbungskosten?

FG Berlin, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 6 K 6469/98

DRsp Nr. 2002/13567

Behandlung nicht ersetzter Reisekosten im Zusammenhang mit der Gründung einer Auslands-GmbH - vorabentstandene Werbungskosten?

Zur Frage, ob nicht ersetzte Reisekosten im Zusammenhang mit der Gründung einer Auslands-GmbH im Hinblick auf die künftige Stellung des Steuerpflichtigen als Gesellschafter-Geschäftsführer als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind, oder ob es sich um Kosten handelt, die dem steuerlich irrelevanten Vermögensbereich zuzuordnen sind.

Normenkette:

EStG § 19 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Reiseaufwendungen bzw. Bewirtungsaufwendungen des Klägers als Werbungskosten.

Der Kläger ist von Beruf Dolmetscher und erzielte mit dieser Tätigkeit im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Nachdem der Beklagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt hatte, machte der Kläger im Einspruchsverfahren erstmals Reisekosten für Reisen zwischen dem ... März und ... Dezember 1996 in Höhe von 15.516,02 DM und Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 60,64 DM (= 80 % der tatsächlichen Aufwendungen) als Werbungskosten im Rahmen von Kapitaleinkünften geltend. Zur Begründung führte er aus, dass er zu 50 % Gesellschafter an der kroatischen GmbH A. sei und die Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Beteiligung entstanden seien.