FG Niedersachsen - Urteil vom 12.05.2009
10 K 63/05
Normen:
EStG § 33;

Behandlung von Aufwendungen für die Unterbringung und Versorgung in einem Alten- und Pflegeheim; Unterbringung; Versorgung; Altenheim; Pflegeheim

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 10 K 63/05

DRsp Nr. 2010/6515

Behandlung von Aufwendungen für die Unterbringung und Versorgung in einem Alten- und Pflegeheim; Unterbringung; Versorgung; Altenheim; Pflegeheim

1. Die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim rechnen regelmäßig zu den üblichen Kosten der Lebensführung. 2. Für den Fall der Heimunterbringung kann der Tatbestand des § 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch Krankheit veranlasst ist. 3. Hat sich ein Stpfl. aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entschieden und ist er nur in dem bei Personen seines Alters üblichem Umfang pflegebedürftig, sind nur die Aufwendungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen, die für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims anfallen oder die dem Stpfl. zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für Unterbringung und evtl. Grundpflege entstehen. 4. Die Aufteilung des Pauschalpreises in übliche als Kosten der Lebensführung zu behandelnde Unterbringungskosten und außergewöhnliche Krankheits-/Pflegekosten kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

Streitig ist noch, nachdem sich durch im Klageverfahren ergangene Änderungsbescheide zwei Streitpunkte erledigt haben, ob Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung in einem Altenstift als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz () abziehbar sind.