FG Niedersachsen - Urteil vom 18.11.2009
2 K 309/07
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; EStG § 52 Abs. 1; EStDV § 55 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 719

Behandlung von Rentennachzahlungen bei Erwerbsunfähigkeitsrenten

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 2 K 309/07

DRsp Nr. 2010/6992

Behandlung von Rentennachzahlungen bei Erwerbsunfähigkeitsrenten

1. Erwerbsunfähigkeitsrenten sind Leibrenten i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. 2. Nachzahlungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahr 2005 für den Zeitraum 9/03 bis 12/04 sind nicht nach dem Alterseinkünftegesetz sondern nach der bisherigen Systematik der Rentenbesteuerung zu unterwerfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zahlung der Rente so rechtzeitig beantragt worden ist, dass eine Zahlung bis zum 31.12.2004 hätte erfolgen müssen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; EStG § 52 Abs. 1; EStDV § 55 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Nachzahlungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahre 2005 (Streitjahr) für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2004 nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage mit 4% oder nach den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes mit 50% bei der Besteuerung anzusetzen ist.