FG Sachsen - Beschluss vom 27.11.2009
3 Ko 1688/09
Normen:
RVG -VV Nr. 3202 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3202 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 138 Abs. 2; FGO § 139 Abs. 3;

Bei Ergehen eines Abhilfebescheids und übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren keine Terminsgebühr für den Rechtsanwalt

FG Sachsen, Beschluss vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 3 Ko 1688/09

DRsp Nr. 2009/28882

Bei Ergehen eines Abhilfebescheids und übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren keine Terminsgebühr für den Rechtsanwalt

1. Erklären im finanzgerichtlichen Verfahren nach Ergehen eines Abhilfsbescheids die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt und ergeht daraufhin nur noch ein Kostenbeschluss zu Lasten des Beklagten, so hat der für den Kläger tätige Rechtsanwalt weder nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 noch nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 1 i. V. m. mit Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV- RVG) Anspruch auf eine Terminsgebühr. 2. Da für das finanzgerichtliche Verfahren bereits in der Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 3202 die spezialgesetzlichen Vorschriften aufgezählt sind, bei denen eine Terminsgebühr entsteht, hat die Verweisung auf die Anmerkungen zu Nr. 3104 keine Bedeutung, sofern dort spezialgesetzliche Vorschriften aus anderen Verfahrensordnungen genannt sind.

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Erinnerungsführer auferlegt.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3202 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3202 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 138 Abs. 2; FGO § 139 Abs. 3;

Tatbestand:

I.