Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Der Kläger, ein Ruhestandsbeamter, begehrt die Bewilligung von Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen, die seiner Ehefrau, einer Rentnerin, im Zeitraum Mai bis Dezember 2013 entstanden sind. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betrug in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags jeweils zwischen 10 000 und 11 000 €.
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