BVerwG - Urteil vom 28.03.2019
5 C 4.18
Normen:
BVO BW § 5 Abs. 4 Nr. 4; BVO BW § 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 33 Abs. 5; LBG BW § 78 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 1-2 und Nr. 4 und S. 4;
Fundstellen:
DÖV 2019, 706
FamRZ 2019, 1281
NVwZ-RR 2019, 732
ZBR 2019, 340
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1564/14
VGH Baden-Württemberg, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1289/16

Beihilfefähigkeit von entstandenen Aufwendungen eines wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten oder Lebenspartners des Beihilfeberechtigten in Krankheitsfällen und Pflegefällen; Vorbehalt des Gesetzes

BVerwG, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 5 C 4.18

DRsp Nr. 2019/8133

Beihilfefähigkeit von entstandenen Aufwendungen eines wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten oder Lebenspartners des Beihilfeberechtigten in Krankheitsfällen und Pflegefällen; Vorbehalt des Gesetzes

§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW, wonach Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen nicht beihilfefähig sind, die dem wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten entstanden sind, verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes und ist unwirksam.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BVO BW § 5 Abs. 4 Nr. 4; BVO BW § 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 33 Abs. 5; LBG BW § 78 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 1-2 und Nr. 4 und S. 4;

Gründe

I

Der Kläger, ein Ruhestandsbeamter, begehrt die Bewilligung von Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen, die seiner Ehefrau, einer Rentnerin, im Zeitraum Mai bis Dezember 2013 entstanden sind. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betrug in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags jeweils zwischen 10 000 und 11 000 €.