BFH - Beschluss vom 29.10.2002
V B 186/01
Normen:
FGO § 60 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 780

Beiladung

BFH, Beschluss vom 29.10.2002 - Aktenzeichen V B 186/01

DRsp Nr. 2003/6485

Beiladung

1. Die Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze berührt zwar die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers, sodass der Leistungsempfänger zum Rechtsstreit des leistenden Unternehmers, in dem es um die Steuerbarkeit und Steuerpflicht dieser Leistungen geht, beigeladen werden kann. Es handelt sich jedoch nicht um einen Fall der notwendigen Beiladung.2. Das Unterlassen einer einfachen Beiladung beinhaltet keinen Verfahrensfehler.

Normenkette:

FGO § 60 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Speditionsunternehmen. Im Streitjahr 1997 ließ sie Aufträge für Transportfahrten mit den ihr gehörenden LKW's durch Fahrer, die ausschließlich für sie zu einem bestimmten Stundensatz tätig waren, durchführen. Die LKW's teilte sie den Fahrern entsprechend deren individuellen Fähigkeiten zu. Die Fahrer rechneten die gefahrenen Stunden monatlich gegenüber der Klägerin mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ab. Die Rechnungen waren teilweise von den Fahrern, teilweise von der Klägerin gefertigt worden. Die Fahrer, die ihren Urlaub nur in Absprache mit der Klägerin antreten konnten, besaßen keinen Anspruch auf Sozialleistungen einschließlich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.