BFH - Beschluss vom 14.12.2004
I B 137/04
Normen:
AO § 174 Abs. 5 ; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 835
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1140/02

Beiladung

BFH, Beschluss vom 14.12.2004 - Aktenzeichen I B 137/04

DRsp Nr. 2005/4122

Beiladung

1. § 174 Abs. 5 Satz 2 AO enthält einen selbstständigen Beiladungsgrund; danach ist eine Beiladung unabhängig davon zulässig, ob auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 FGO erfüllt sind.2. Erforderlich ist lediglich, dass ein Steuerbescheid wegen irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts möglicherweise aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus rechtliche Folgerungen bei einem Dritten zu ziehen sind.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Im Hauptsacheverfahren ist die steuerliche Erfassung von Buchmacher(Wett-)Umsätzen bei der Klägerin oder der Beigeladenen und Beschwerdeführerin (Beigeladene --Frau M--) streitig, die bei der Klägerin als (konzessionierte) Buchmacherin angestellt war. Aufgrund der Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung rechnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) derartige vor dem 1. Juni 1998 erzielte Umsätze der Klägerin zu und erließ auf dieser Grundlage Bescheide laut Rubrum. Die Klägerin ist der Auffassung, diese Umsätze seien der Beigeladenen zuzurechnen, demgemäß hat sie beim Finanzgericht (FG) Klage erhoben.