BFH - Beschluss vom 29.05.2018
VII B 112/17
Normen:
AO § 174 Abs. 5 Satz 2, § 218 Abs. 3, § 360; FGO § 60;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 972
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 756/15

Beiladung des anderen Ehegatten in Verfahren über die Anrechnung bei getrennter Veranlagung

BFH, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen VII B 112/17

DRsp Nr. 2018/8819

Beiladung des anderen Ehegatten in Verfahren über die Anrechnung bei getrennter Veranlagung

NV: Die Beiladung nach § 218 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist bereits dann gerechtfertigt, wenn wegen eines der in § 218 Abs. 3 Satz 1 AO genannten Verfahren die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht und das FA die Beiladung beantragt oder veranlasst hat. Weitere Voraussetzungen müssen, da die genannten Regelungen eine Rechtsfolgenverweisung auf § 360 AO bzw. § 60 FGO enthalten, nicht erfüllt sein.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 6. Juni 2017 13 K 756/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu tragen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 Satz 2, § 218 Abs. 3, § 360; FGO § 60;

Gründe

I.

Die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene) und der Kläger waren verheiratet und wurden zur Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 antragsgemäß getrennt veranlagt. In der jeweiligen Anrechnungsverfügung zu den Bescheiden teilte der Beklagte (das Finanzamt —FA—) die gemeinsam gegen die damaligen Ehegatten festgesetzten Vorauszahlungen nach Köpfen. Dies führte zu Steuernachforderungen gegen die Beigeladene.