BFH - Beschluss vom 26.11.2004
III S 8/04
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 351

Beiladung von Ehegatten: abweichender Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung

BFH, Beschluss vom 26.11.2004 - Aktenzeichen III S 8/04

DRsp Nr. 2005/329

Beiladung von Ehegatten: abweichender Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung

Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Notwendigkeit einer Beiladung zwar grds. nicht gegeben. Davon ist aber eine Ausnahme zu machen, wenn Streit darüber besteht, ob eine Zusammenveranlagung oder eine getrennte Veranlagung durchzuführen ist. Denn die Änderung der Veranlagungsart bei einem Ehegatten hat zwangsläufig eine Änderung der Steuerfestsetzung beim anderen Ehegatten selbst dann zur Folge, wenn dessen ESt bereits bestandskräftig festgesetzt ist.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde mit Bescheid vom 11. Juni 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit ihrem damaligen Ehemann für 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.