1. Der Antrag auf Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigten Prozeßvertreters für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat keinen Erfolg.
a) Nach § 78b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) hat das Prozeßgericht --hier der BFH-- einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist seit Einführung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (
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