BFH - Beschluß vom 03.12.1999
IX B 97/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 1, § 155 ; ZPO § 78b;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 479

Beiordnung eines Notanwalts; Antragsfrist

BFH, Beschluß vom 03.12.1999 - Aktenzeichen IX B 97/99

DRsp Nr. 2000/821

Beiordnung eines Notanwalts; Antragsfrist

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gem. § 78 b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO muss innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Prozessgericht gestellt werden. 2. Wird diese Frist versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 1, § 155 ; ZPO § 78b;

Gründe:

1. Der Antrag auf Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigten Prozeßvertreters für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat keinen Erfolg.

a) Nach § 78b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) hat das Prozeßgericht --hier der BFH-- einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist seit Einführung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sinngemäß anzuwenden (BFH-Beschluß vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57).