BFH - Beschluß vom 14.12.1999
IV B 101/99
Normen:
FGO § 78 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 738

Beiziehung von Akten

BFH, Beschluß vom 14.12.1999 - Aktenzeichen IV B 101/99

DRsp Nr. 2000/2655

Beiziehung von Akten

1. Auch wenn es nach Auffassung des beiziehenden Gerichts auf den Inhalt der Akten nicht ankommen sollte, sind die Beteiligten von der Beiziehung der Akten anderer gerichtlicher Verfahren in Kenntnis zu setzen. 2. Geschieht das nicht, kann das Recht der Beteiligten auf Gehör verletzt sein. 3. Zur schlüssigen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Verstoßes gegen § 78 FGO gehört der substantiierte Vortrag des Betroffenen, zu welchem Inhalt der vom FG beigezogenen und ohne sein Wissen verwerteten Akten er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung des FG in der Sache möglich gewesen wäre.

Normenkette:

FGO § 78 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: