FG Hessen - Urteil vom 16.01.1990
7 K 5430/88
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 § 32a Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 1 Satz 3 ;

Bekanntgabe; Zustellvertreter; Zusammenveranlagung; Ehegatten; Adressierung; Verfassungsmäßigkeit; Kinderfreibetrag; Grundfreibetrag - Adressierung eines Steuerbescheides an den Zustellvertreter; Verfassungsmäßigkeit des Grund- und Kinderfreibetrages 1987

FG Hessen, Urteil vom 16.01.1990 - Aktenzeichen 7 K 5430/88

DRsp Nr. 2006/1158

Bekanntgabe; Zustellvertreter; Zusammenveranlagung; Ehegatten; Adressierung; Verfassungsmäßigkeit; Kinderfreibetrag; Grundfreibetrag - Adressierung eines Steuerbescheides an den Zustellvertreter; Verfassungsmäßigkeit des Grund- und Kinderfreibetrages 1987

1. Haben zusammenveranlagte Ehegatten einen Steuerberater als Zustellvertreter benannt, liegt eine wirksame Bekanntgabe vor, wenn der Steuerbescheid an: " Herrn und Frau...z.Hd. Herrn Steuerberater..." adressiert wird. 2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages für 1987 bestehen nicht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 § 32a Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat in keiner Hinsicht Erfolg.