Bekanntgabe; Zustellvertreter; Zusammenveranlagung; Ehegatten; Adressierung; Verfassungsmäßigkeit; Kinderfreibetrag; Grundfreibetrag - Adressierung eines Steuerbescheides an den Zustellvertreter; Verfassungsmäßigkeit des Grund- und Kinderfreibetrages 1987
FG Hessen, Urteil vom 16.01.1990 - Aktenzeichen 7 K 5430/88
DRsp Nr. 2006/1158
Bekanntgabe; Zustellvertreter; Zusammenveranlagung; Ehegatten; Adressierung; Verfassungsmäßigkeit; Kinderfreibetrag; Grundfreibetrag - Adressierung eines Steuerbescheides an den Zustellvertreter; Verfassungsmäßigkeit des Grund- und Kinderfreibetrages 1987
1. Haben zusammenveranlagte Ehegatten einen Steuerberater als Zustellvertreter benannt, liegt eine wirksame Bekanntgabe vor, wenn der Steuerbescheid an: " Herrn und Frau...z.Hd. Herrn Steuerberater..." adressiert wird.2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages für 1987 bestehen nicht.