BFH - Urteil vom 09.12.1999
III R 37/97
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 366 S. 2; FGO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 603
BFH/NV 2000, 626
BFHE 190, 292
BStBl II 2000, 175
DB 2000, 959
NJW 2000, 1742
NVwZ-RR 2000, 736
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt,

Bekanntgabefiktion bei Prozessbevollmächtigten

BFH, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen III R 37/97

DRsp Nr. 2000/2741

Bekanntgabefiktion bei Prozessbevollmächtigten

»Vereinbart ein als Prozessbevollmächtigter tätiger Rechtsanwalt mit einem in seinem Zustellbezirk eingesetzten Postzusteller, an Samstagen die an sein Büro adressierten Postsendungen wieder mitzunehmen, falls das Büro nicht besetzt ist, und sie erst am darauffolgenden Werktag auszuliefern, kann er sich als eine geschäftlich für Dritte Rechtsangelegenheiten wahrnehmende Person nicht darauf berufen, ihm sei eine mit einfachem Brief bekannt gegebene Einspruchsentscheidung nicht innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 zugegangen.«

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 366 S. 2; FGO § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in X (Sachsen-Anhalt) eine Bautischlerei in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Unter dem 19. Mai 1994 beantragte er bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eine erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. für neun Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von insgesamt 999 403 DM, darunter auch Anzahlungen auf eine Y-Fensterfertigungsstraße Typ DSTH mit Anschaffungskosten von 850 670 DM (Nr. 8 des IZ-Antrages) und ein Tintenspritzgerät mit Anschaffungskosten von 65 000 DM (Nr. 9 des IZ-Antrages). Der Kläger gab als Anschaffungsdatum für beide Wirtschaftsgüter jeweils den 21. Dezember 1993 an.