FG Hamburg - Urteil vom 30.11.2001
III 10/01
Normen:
EigZulG § 1 ; EigZulG § 5 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 24 ;

Bemessung der Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG

FG Hamburg, Urteil vom 30.11.2001 - Aktenzeichen III 10/01

DRsp Nr. 2002/4546

Bemessung der Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG

In die Bemessung der Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG sind außerordentliche Einkünfte nach § 24 EStG mit einzubeziehen.

Normenkette:

EigZulG § 1 ; EigZulG § 5 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 24 ;

Tatbestand:

Unter den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern für die Streitjahre 1997 und 1998 eine Eigenheimzulage zusteht oder ob dem wegen außerordentlicher Einkünfte die Einkunftsgrenze des § 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) entgegensteht. Die zusammen veranlagten Kläger erwarben zum 01.10.1997 eine Doppelhaushälfte in Hamburg. Gemäß Antrag vom 01.08.1997 gewährte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom 14.08.1997 für die Jahre 1997 bis 2004 jeweils eine Eigenheimzulage in Höhe von 2.500 DM. Mit Bescheid vom 26.08.1998 hob er diese Festsetzung auf, weil sich für das Antragsjahr 1997 zusammen mit dem Vorjahr ein Gesamtbetrag der Einkünfte von über 480.000 DM ergebe. Die Überschreitung der Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG war dadurch entstanden, dass der Kläger 1997 für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Entschädigung von 492.033 DM erhalten hatte. Die laufenden Brutto-Bezüge der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit betrugen in den Jahren 1997 und 1998 jeweils insgesamt gut 100.000 DM.