FG Köln - Gerichtsbescheid vom 22.10.2009
10 K 1476/09
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 408

Bemessung des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 10 K 1476/09

DRsp Nr. 2010/1756

Bemessung des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils einer unentgeltlichen PKW-Nutzung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist - wie für den Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG - jedenfalls dann auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen, wenn die tatsächliche Nutzung zu Lasten des Arbeitnehmers von der in § 8 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG pauschal zugrunde gelegten Nutzung an 15 Tagen im Monat erheblich abweicht.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung 2006.

Der Kläger ist als Arbeitnehmer tätig. Für seine Tätigkeit steht ihm ein Dienstwagen zur Verfügung. Bis zum 30.06.2006 fuhr er einen Dienstwagen, der einen Bruttolistenpreis von ... Euro hatte, ab 01.07.2006 einen solchen mit einem Bruttolistenpreis von ... Euro. Diese Dienstwagen nutzt er auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und versteuert diese Nutzung monatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zur Arbeitsstätte gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (insgesamt mit ... Euro).