Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung 2006.
Der Kläger ist als Arbeitnehmer tätig. Für seine Tätigkeit steht ihm ein Dienstwagen zur Verfügung. Bis zum 30.06.2006 fuhr er einen Dienstwagen, der einen Bruttolistenpreis von ... Euro hatte, ab 01.07.2006 einen solchen mit einem Bruttolistenpreis von ... Euro. Diese Dienstwagen nutzt er auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und versteuert diese Nutzung monatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zur Arbeitsstätte gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (insgesamt mit ... Euro).
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