Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 350.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet
Die zulässige Streitwertbeschwerde der Klägerin, mit der sie eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 1.000.000 Euro festgesetzten Streitwertes auf den Auffangwert von 5.000 Euro begehrt, ist teilweise begründet.
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