OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2021
10 E 73/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4944/19

Bemessung des Streitwertes bei Nutzungsverboten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 10 E 73/21

DRsp Nr. 2023/2353

Bemessung des Streitwertes bei Nutzungsverboten

Tenor

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 350.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Klägerin, mit der sie eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 1.000.000 Euro festgesetzten Streitwertes auf den Auffangwert von 5.000 Euro begehrt, ist teilweise begründet.