OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.02.2021
18 B 85/21
Normen:
AufenthG § 12 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 22 L 2548/20

Bemessung des Wertes eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Basis des Auffangfwertes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 18 B 85/21

DRsp Nr. 2021/2693

Bemessung des Wertes eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Basis des Auffangfwertes

1. Der Wert des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich mit einem Viertel des Auffangwerts zu bemessen.2. Der halbe Auffangwert ist ausnahmsweise dann zu Grunde zu legen, wenn der Sache nach eine von § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erfasste Erlaubnis zur Wohnsitznahme in einem von der räumlichen Beschränkung abweichenden Bereich begehrt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestfestsetzung für beide Rechtszüge auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 12 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.