FG München - Urteil vom 15.09.1999
4 K 1710/97
Normen:
KVStG § 8;

Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer bei Umwandlung

FG München, Urteil vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 4 K 1710/97

DRsp Nr. 2001/2211

Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer bei Umwandlung

Zur Ermittlung der gesellschaftsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage hinsichtlich der bei Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH zusätzlich vereinbarten Einbringung von Sonderbetriebsvermögen ist von der im Umwandlungsbeschluss getroffenen Vereinbarung auszugehen, zu deren Auslegung aber die Umsetzung in der Eröffnungs-/Umwandlungsbilanz heranzuziehen ist.

Normenkette:

KVStG § 8;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Höhe der gesellschaftsteuerrechtlichen Bemessensgrundlage hinsichtlich der bei Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH zusätzlich vereinbarten Einbringungen von Sonderbetriebsvermögen.

Mit gemäß § 47 UmwG gefaßten Beschluß vom 27.06.1990 (Bl. 4 FA-Akte) wurde die X GmbH & Co. KG auf den 01.01.1990 in die X GmbH - die Klägerin (Klin) - umgewandelt. Diese Umwandlung war nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 KVStG nunmehr unstreitig steuerbefreit.