I.
Streitig ist die Höhe der gesellschaftsteuerrechtlichen Bemessensgrundlage hinsichtlich der bei Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH zusätzlich vereinbarten Einbringungen von Sonderbetriebsvermögen.
Mit gemäß § 47 UmwG gefaßten Beschluß vom 27.06.1990 (Bl. 4 FA-Akte) wurde die X GmbH & Co. KG auf den 01.01.1990 in die X GmbH - die Klägerin (Klin) - umgewandelt. Diese Umwandlung war nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 KVStG nunmehr unstreitig steuerbefreit.
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