BFH, Urteil vom 04.04.1996 - Aktenzeichen IV R 55/94
DRsp Nr. 1997/8237
Benennung von Zahlungsempfängern
Die Benennung des Zahlungsempfängers i.S. von § 160AO ist nicht "genau", wenn sich herausstellt, daß der Empfänger zwar existiert, daß aber der mitgeteilte Name fingiert, also falsch ist.