FG Düsseldorf - Beschluss vom 13.11.2009
10 Ko 1382/08 KF
Normen:
RVG § 45; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2503; RVG -VV Nr. 7002; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3; RVG -VV Vorbem. 2.5 zu Abschnitt 5; GKG § 52 Abs. 4; BerHG § 2 Abs. 2; BerHG § 8;
Fundstellen:
EFG 2010, 443

Beratungshilfevergütung im Einspruchsverfahren; Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV-RVG; Bemessung der Auslagenpauschale; Anrechnung bzw. fiktive Anrechnung der Geschäftsgebühr; Auslöser einer Erledigungsgebühr

FG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 10 Ko 1382/08 KF

DRsp Nr. 2010/1761

Beratungshilfevergütung im Einspruchsverfahren; Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV- RVG; Bemessung der Auslagenpauschale; Anrechnung bzw. fiktive Anrechnung der Geschäftsgebühr; Auslöser einer Erledigungsgebühr

1. Das Beratungshilfegesetz (BerHG) ist auch in steuerrechtlichen Angelegenheiten anwendbar (vgl. Beschluss des BVerfG vom 14. Oktober 2008 1 BvR 2310/06, NJW 2009, 209). 2. Die bei der Vertretung im steuerrechtlichen Einspruchsverfahren (hier: Kindergeld) auf der Grundlage des BerHG entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV- RVG ist zur Hälfte auf die in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren entstehenden Gebühren anzurechnen. 3. Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV- RVG ist nicht unmittelbar mit einem Anteil aus den in der VV- RVG vorgesehenen Gebühren, sondern auf der Grundlage des nach der Anrechnung verbleibenden Betrages zu berechnen.

Normenkette:

RVG § 45; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2503; RVG -VV Nr. 7002; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3; RVG -VV Vorbem. 2.5 zu Abschnitt 5; GKG § 52 Abs. 4; BerHG § 2 Abs. 2; BerHG § 8;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der nach den Bestimmungen der §§ 45 ff des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festzusetzenden Vergütung.