FG München - Urteil vom 30.11.2005
4 K 2708/05
Normen:
StBerG § 4 Nr. 11 § 23 Abs. 3 § 34 Abs. 2 S. 2 § 50 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 597

Beratungsstellenleiterin eines Lohnsteuerhilfevereins

FG München, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 4 K 2708/05

DRsp Nr. 2006/1193

Beratungsstellenleiterin eines Lohnsteuerhilfevereins

Die Leiterin einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins muss nicht im Umkreis von 50 km wohnen.

Normenkette:

StBerG § 4 Nr. 11 § 23 Abs. 3 § 34 Abs. 2 S. 2 § 50 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Eintragung einer weiteren Beratungsstelle der Klägerin - einem Lohnsteuerhilfeverein - abgelehnt hat, weil die vorgesehene Beratungsstellenleiterin 115 km von der neuen Beratungsstelle entfernt wohnt.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 zeigte die Klägerin die Eröffnung einer weiteren Beratungsstelle in N. an. Als Beratungsstellenleiterin war Frau B., wohnhaft in O. vorgesehen, die bereits seit dem 7. Mai 2004 eine Beratungsstelle der Klägerin in O. leitet. Die neue Beratungsstelle in N. sollte im eigengenutzten Wohnhaus der Eltern der vorgesehenen Beratungsstellenleiterin liegen. Die Beratungsstelle sollte zunächst nur nach Vereinbarung geöffnet sein und keine weiteren Mitarbeiter beschäftigen. Frau O. werde voraussichtlich zweimal im Monat an einem Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der Beratungsstelle anwesend sein.