BFH - Beschluss vom 26.03.2021
X B 113/20
Normen:
FGO § 107 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1814
BFH/NV 2021, 1201
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1975/18

Berichtigung des Rubrums des finanzgerichtlichen Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit hinsichtlich der Person der KlägerFunktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts für die Berichtigung

BFH, Beschluss vom 26.03.2021 - Aktenzeichen X B 113/20

DRsp Nr. 2021/11637

Berichtigung des Rubrums des finanzgerichtlichen Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit hinsichtlich der Person der Kläger Funktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts für die Berichtigung

1. NV: Führt ein den Gewerbesteuermessbetrag betreffendes Urteil im Rubrum neben dem gewerbesteuerpflichtigen Inhaber des Gewerbebetriebs zu Unrecht auch dessen Ehegatten als weiteren Kläger auf, liegt eine nach § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit vor, wenn die Klage nur vom Unternehmerehegatten erhoben wurde und weder die Aktenlage noch die Gründe des Urteils Anhaltspunkte dafür enthalten, dass das FG beide Ehegatten als Kläger qualifizieren wollte. 2. NV: Zuständig für die Berichtigung ist nach Anhängigkeit des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz der BFH.

Tenor

Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.08.2020 – 3 K 1975/18 wird im Rubrum insoweit berichtigt, als ausschließlich Herr X als Kläger aufgeführt wird.

Ferner wird das Urteil im Kostentenor dahingehend berichtigt, als es dort "hat der Kläger" anstelle von "haben die Kläger" heißt.

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.08.2020 – 3 K 1975/18 wird als unzulässig verworfen.