FG Baden-Württemberg, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 269/06
FG Baden-Württemberg, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 55/07
Berichtigung eines offenkundigen und eindeutigen Versehens i.R.d. Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung einer Revision; Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz infolge fehlerhafter Auslegung der Klageschrift
BFH, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen V B 16/09
DRsp Nr. 2011/11171
Berichtigung eines offenkundigen und eindeutigen Versehens i.R.d. Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung einer Revision; Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz infolge fehlerhafter Auslegung der Klageschrift
Die Pflicht des Kreditinstituts gegenüber dem Überweisenden und die Pflicht des Steuerzahlers gegenüber dem Fiskus sind ungleiche Sachverhalte, die nicht dadurch gleichbehandelt werden, dass der Gesetzgeber in beiden Fällen eine Frist von drei Tagen normiert hat, denn die Höchstlaufzeit von Überweisungen gemäß § 676a Abs. 2BGB unterscheidet sich inhaltlich von der Zahlschonfrist gemäß § 240 Abs. 3 Satz 1 AO i. d. F. des StÄndG 2003, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1GG wegen Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nicht vorliegt.