FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.1997
6 K 113/96
Fundstellen:
EFG 1998, 522

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 6 K 113/96

DRsp Nr. 2001/2640

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten

1. Eine Berichtigung nach § 129 AO ist durchzuführen, wenn wegen Programmierfehlers bei der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes statt der vorgegebenen letzten die Daten der vorletzten Meßbetragsfestsetzung zur Verfügung gestellt werden.

Tatbestand:

Die Klägerin hat ihren Sitz in ... Gegenstand des Unternehmens ist der Import von Erzeugnissen der ... sowie der Handel mit solchen Erzeugnissen. Daneben ist die Klägerin Obergesellschaft im Sinne des § 290 HGB; die Tochtergesellschaften betreiben ... .

Am 23.12.1991 erließ das FA den Bescheid über den Gewerbesteuer (GewSt) Messbetrag für 1990 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Veranlagung erfolgte antragsgemäß. Unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs aus den Jahren 1985 bis 1989 in Höhe von insgesamt ... DM betrug der Gewerbeertrag ... DM (Gewinn aus Gewerbebetrieb ... DM - ab Verlustabzug aus 1985-1989 in dieser Höhe).