FG Niedersachsen, vom 11.11.1997 - Aktenzeichen VII 376/97
DRsp Nr. 2001/3128
Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
2. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129AO liegt nicht vor, wenn es der Steuerpflichtige unterläßt, den erweiterten Schuldzinsenabzug nach § 10 e Abs. 6 aEStG in der Anlage FW geltend zu machen. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Höhe der Schuldzinsen aus einer in anderem Zusammenhang gemachten Angabe des Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuererklärung ergibt und der erweiterte Schuldzinsenabzug für dieVorjahre gewährt wurde.
Für die Praxis:
Zu 2.: Nach Ansicht des FG war die Möglichkeit eines Rechtsirrtums (z.B. falsche Vorstellung über den zeitlichen Umfang des erweiterten Schuldzinsenabzugs) nicht ausgeschlossen. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129AO kam damit nicht in Betracht.