BFH - Beschluss vom 26.06.2021
VIII B 46/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2, § 96;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 388
BFH/NV 2021, 1511
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1318/15

Berücksichtigung bislang nicht streitgegenständlicher Einkünfte zur Begründung der Klage abweisenden Entscheidung des Finanzgerichts als Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 26.06.2021 - Aktenzeichen VIII B 46/20

DRsp Nr. 2021/15938

Berücksichtigung bislang nicht streitgegenständlicher Einkünfte zur Begründung der Klage abweisenden Entscheidung des Finanzgerichts als Verfahrensfehler

NV: Eine unzulässige Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das FG zur Abweisung der Klage in der Urteilsbegründung darauf abstellt, im Wege der Saldierung seien bislang nicht berücksichtigte Einkünfte heranzuziehen, deren Vorliegen vorher nicht Gegenstand des Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens war.

Tenor

1. Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 bis 2008 und wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 bis 31.12.2008 wird abgetrennt und an den hierfür zuständigen X. Senat des Bundesfinanzhofs verwiesen.

2. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.11.2019 – 3 K 1318/15 E,F wird aufgehoben, soweit es zur Einkommensteuer 2010 und zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2010 ergangen ist.

Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.