1. Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 bis 2008 und wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 bis 31.12.2008 wird abgetrennt und an den hierfür zuständigen X. Senat des Bundesfinanzhofs verwiesen.
2. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.11.2019 – 3 K 1318/15 E,F wird aufgehoben, soweit es zur Einkommensteuer 2010 und zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2010 ergangen ist.
Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
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