FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.10.2013
8 K 3145/11
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 4; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 7 Abs. 2;

Berücksichtigung degressiver AfA bei der Aufteilung des Veräußerungsgewinnsbei einer Veräußerung nach dem 31.3.1999 im Wege der Schätzung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2013 - Aktenzeichen 8 K 3145/11

DRsp Nr. 2014/1605

Berücksichtigung degressiver AfA bei der Aufteilung des Veräußerungsgewinnsbei einer Veräußerung nach dem 31.3.1999 im Wege der Schätzung

1. Sind in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen enthalten, die bis zum 31.3.1999 steuerfrei hätten realisiert werden können, ist nach den Entscheidungen des BVerfG v. 7.7.2010 (Az.: 2 BvL 14/02, 2; BvL 2/04; 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1) die Besteuerung dieser Wertsteigerungen verfassungswidrig. 2. Wird der tatsächliche Wert eines Grundstücks zum 313.1999 nicht nachgewiesen, ist die schätzweise Aufteilung des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31.3.1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit grundsätzlich vertretbar. 3. Dies gilt jedoch nicht für konkret in einzelnen Besitzzeiträumen in Anspruch genommene Sonderabschreibungen und andere Absetzungen, die im Veräußerungsgewinn enthalten sind. Diese sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns konkret in dem Zeitraum zu berücksichtigen, in dem sie geltend gemacht wurden. Eine zeitanteilige, streng lineare Berücksichtigung der während der Haltedauer geltend gemachten AfA wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht.