BFH - Beschluss vom 15.01.2018
VI B 77/17
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AuR 2018, 190
BFH/NV 2018, 521
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 26.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1166/10

Berücksichtigung den privaten Nutzungsvorteil übersteigender Eigenleistungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen Kfz des Arbeitgebers als negativer Arbeitslohn oder Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 15.01.2018 - Aktenzeichen VI B 77/17

DRsp Nr. 2018/3328

Berücksichtigung den privaten Nutzungsvorteil übersteigender Eigenleistungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen Kfz des Arbeitgebers als negativer Arbeitslohn oder Werbungskosten

NV: Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen betrieblichen Kfz des Arbeitgebers, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1 %–Regelung. Die Rechtslage ist geklärt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2017 5 K 1166/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.