BFH - Urteil vom 23.02.2017
III R 35/14
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1, 2; AO § 227; FGO § 44, § 102, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 126 Abs. 4; GewStG § 2 Abs. 1, § 5;
Fundstellen:
BFHE 257, 20
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8322/11

Berücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung bei der Entscheidung über einen Billigkeitserlass zu Gunsten eines an mehreren Personengesellschaften beteiligten Steuerpflichtigen aufgrund angeblich übermäßiger Belastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer

BFH, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen III R 35/14

DRsp Nr. 2017/6401

Berücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung bei der Entscheidung über einen Billigkeitserlass zu Gunsten eines an mehreren Personengesellschaften beteiligten Steuerpflichtigen aufgrund angeblich übermäßiger Belastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer

Begehrt ein Steuerpflichtiger, der an mehreren Personengesellschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen, weil er übermäßig durch Einkommen- und Gewerbesteuer belastet sei, so ist bei der Entscheidung über den Erlassantrag die bei den Personengesellschaften entstandene Gewerbesteuer, die anteilig auf den Steuerpflichtigen entfällt, einzubeziehen. Allerdings darf eine Gewerbesteuerbelastung, die darauf zurückzuführen ist, dass Gewinne und Verluste einzelner Gesellschaften für Zwecke der Gewerbesteuer nicht saldiert werden können, bei der Prüfung einer Übermaßbesteuerung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2014 8 K 8322/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1, 2; AO § 227; FGO § 44, § 102, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 126 Abs. 4; GewStG § 2 Abs. 1, § 5;

Gründe

I.